Wohnen in Thalheim

Richtlinien für den Ausschuss Wohnen, Soziales, Senioren- und Integrationsangelegenheiten (Link)

Als Wohnungssuchende werden nur vorgemerkt:
 1. Österreichische Staatsbürger ab dem 18. Lebensjahr. Bei Frauen, die ein eigenes Kind zu versorgen haben oder schwanger sind, entfällt diese Altersbegrenzung. (Seit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union sind Bürger aus den Mitgliedsstaaten österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt).
 2. Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention.
 3. Nicht-Österreicher, die länger als zehn Jahre durchgehend in Thalheim bei Wels ihren Wohnsitz haben und um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft angesucht haben.
 4. Personen, deren Tätigkeit in Thalheim bei Wels von öffentlichem Interesse ist.
 
Als wohnungssuchend abgelehnt werden
- Personen, die KEINEN Bezug zu Thalheim
bei Wels haben (wohnhaft in Thalheim bei Wels, Arbeitgeber oder Familie in Thalheim bei Wels).

Aus der Liste der Wohnungssuchenden können Personen gestrichen werden, 
- wenn sie eine von der Marktgemeinde zugewiesene Wohnung ohne triftige Gründe nicht angenommen oder schuldhaft verloren haben,
- wenn durch ihr bisheriges Verhalten in einer Hausgemeinschaft die Zuweisung einer Wohnung bedenklich erscheint,
- wenn Wohnungswerber wissentlich falsche oder irreführende Angaben im Erhebungsverfahren tätigen.
 
In der Regel ist nach diesen Richtlinien vorzugehen. Im Einzelfall bleibt es letztlich dem Ausschuss vorbehalten, auch andere Kriterien, die für eine Wohnungsvergabe sprechen, anzuwenden.  

Für Ihre Fragen steht Ihnen Frau Kornelia Griesbaum gerne zur Verfügung: Link
Formular Wohnungsansuchen: Link