Unternehmensgesetzbuch (UGB / BGBL. 2005/120)

TIPPS VOM RECHTSANWALT Dr. Walter Holme

Holme und Weidinger Rechtsanwälte OEG
Dr.-Koss-Straße 3, 4600 Wels
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DAS UNTERNEHMENSGESETZBUCH
(UGB)
(BGBl. 2005/120)

 

Das bislang in Österreich geltende HGB wurde nunmehr ab 01.01.2007 durch das neue Unternehmensgesetzbuch (UGB) abgelöst. Das neue Gesetz stellt eine grundlegende Modernisierung des österreichischen Handelsrechtes dar. Die bisherige Einteilung in Voll- und Minderkaufleute ist abgeschafft. Angehörige der freien Berufe sowie Land- und Forstwirte bleiben weiterhin vom UGB ausgenommen, können sich jedoch freiwillig in das Firmenbuch eintragen lassen.

 

1. Eintragung in das Firmenbuch:

a)      verpflichtend ist die Eintragung weiterhin für GmbH’s, AG’s, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit.

b)      Unternehmerisch tätige natürliche Personen sind nur dann zur Eintragung verpflichtet, wenn sie mehr als € 400.000,00 Jahresumsatz erzielen, somit auch gem. § 189 UGB bilanzierungspflichtig sind.

 

2. Liberalisierung der Firmenbildung:

Jede Firma ist zulässig, sofern sie Kennzeichnungskraft für das Unternehmen und Unterscheidungskraft zu anderen Firmen hat. Zulässig werden somit auch grundsätzlich Namens- und Sachfirmen, aber auch Fantasienamen, sodass sich die Firma in Zukunft wesentlich besser als Werbeträger eignet.

 

Zur Vermeidung einer Täuschung über die Haftungsverhältnisse dient jedoch weiterhin das Verbot für einzelne Unternehmen und Personengesellschaften in ihre Firma Namen von nicht unbeschränkt haftenden Personen aufzunehmen (§ 20 UGB).

 

 

3. Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen, Bestellscheinen und Website:

Jeder protokollierte Unternehmer (nicht wie bisher nur Kapitalgesellschaften) hat ab nunmehr die Pflicht zur Angabe der Rechtsform, des Sitzes und der Firmenbuchnummer auf Geschäftspapieren und Bestellscheinen sowie neu auch auf Webseiten.

 

4. Neu: Offene Gesellschaft (OG) und Kommanditgesellschaft (KG):

 

Im Zweiten Buch des UGB werden die Personengesellschaften geregelt, Nachfolger sind die offene Gesellschaft (OG) und die Kommanditgesellschaft (KG), wobei die Protokollierung im Firmenbuch für ihr Entstehen konstitutiv ist. Die bisher eingetragenen Erwerbsgesellschaften (OEG und KEG) sind ab nunmehr überflüssig, da die OG und KG für jeden erlaubten Zweck geöffnet sind.

 

5. Rechnungslegung:

Im Dritten Buch des UGB wird die Rechnungslegung neu gestaltet, unabhängig von der Größe des Unternehmens sind prinzipiell alle Kapitalgesellschaften und alle unternehmerisch tätigen Personengesellschaften ohne natürliche Person als unbeschränkt haftenden Gesellschafter (GmbH & Co KG) verpflichtet Bilanzen zu erstellen. Ansonsten liegt der Schwellenwert für die Rechnungslegungspflicht bei der Überschreitung von € 400.000,00.

 

6. Aufgehobene Bestimmungen:

Sämtliche Sonderregeln für Vollkaufleute wurden ersatzlos gestrichen, so kann ab nunmehr nun auch die Vertragsstrafe herabgesetzt werden für Unternehmer, auch die von einem Unternehmer übernommene Bürgschaft unterliegt künftig dem Gebot der Schriftform. Der Vertragsschluss durch Schweigen wie bisher  gehört ebenfalls der Vergangenheit an!

 

Mussten bisher Kaufleute bzw. Unternehmer „unverzüglich“ bei Übernahme von Waren eine Mängelrüge erstatten, ist dies nunmehr binnen angemessener Frist möglich.

 

7. Allgemeines:

Darüber hinaus enthält das neue UGB Bestimmungen, insbesondere auch hinsichtlich Kontokurrent, Gefahrtragung beim Versendungskauf, etc.

 

-     Auch Neuregelungen im ABGB sind zu berücksichtigen, insbesondere zum gutgläubigen Eigentums- und Pfandrechtserwerb, außergerichtlicher Pfandverwertung und Vertretungsrecht.

 

-     Als eine weitere Neuerung wurde diesbezüglich eine Sicherstellung des Werklohnes bei Bauverträgen eingeführt und zwar ist diese bis zur Höhe eines Fünftels des vereinbarten Entgelts vom Unternehmer eines Bauwerks zu verlangen, dies stellt zwingendes Recht dar. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht der Unternehmer bei Bauverträgen jedoch nicht!

 

Rechtstipp:    

Auf Grund der zahlreichen neuen Bestimmungen ist es ratsam sämtliche Geschäftsbedingungen, Pflichtangaben auf Geschäftspapieren etc., Angaben auf der Homepage einer rechtlichen Überprüfung zu unterziehen. Im Übrigen sind längere Übergangsfristen gewährt für die Umstellung der Firmenbezeichnungen.

 

 

Dr. Walter Holme