Unternehmensstrafrecht ab 01.01.2006

TIPPS VOM RECHTSANWALT

Dr. Walter Holme

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Unternehmensstrafrecht ab 01.01.2006:

 

Das neue Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (BGBl 151/2005) normiert eine generelle, für alle Delikte geltende strafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen für Handlungen ihrer Mitarbeiter. Diese Haftung gilt zusätzlich zur Strafbarkeit der natürlichen Personen. Verbände und zwar juristische Personen (AG, GmbH, Stiftungen, Vereine, etc.), Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) und eingetragene Erwerbsgesellschaften (OEG, KEG)  können belangt werden, wenn ein Entscheidungsträger oder ein Mitarbeiter eine gerichtlich oder finanzbehördlich strafbare Handlung begangen hat und diese dem Verband zugerechnet werden kann. Diese Verantwortlichkeit ist mit 01.01.2006 in Kraft getreten und auf Straftaten anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten, also ab 01.01.2006 begangen werden.

 

Ein Verband ist dann für eine Straftat verantwortlich, wenn entweder

a)    die Tat zu seinen Gunsten begangen worden ist, oder

b)    durch die Tat Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen.

 

Als Delikte kommen etwa Diebstahl, Betrug, Subventionsmissbrauch, Absprache im Vergabeverfahren, Korruptions- und Umweltdelikte, etc. in Frage. Ferner könnten auch finanzbehördliche Delikte, z.B. fahrlässige oder vorsätzliche Umsatzverkürzung, darunter fallen.

 

Andererseits gibt es auch eine andere Variante der Mithaftung der Verbände, z.B. wenn verwaltungsbehördliche Vorschriften, die auf die Unternehmenstätigkeit anwendbar sind, wie z.B. Verletzungen der Gewerbeordnungen, Arbeitsschutz- bestimmungen, etc. verletzt werden und aus diesem Pflichtverletzungen, z.B. fahrlässige Körperverletzungen, entstehen.

 

Für Straftaten eines Entscheidungsträgers (z.B. Geschäftsführer, Prokuristen, Vorstandsmitglieder, etc.) ist der Verband verantwortlich, wenn der Entscheidungsträger als solcher die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat.

 

Für die Straftaten von Mitarbeitern ist ein Verband nur dann verantwortlich, wenn er insbesondere wesentliche technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen zur Verhinderung dieser unterlassen hat (Haftungsvoraussetzung = Organisations- verschulden).

 

Als Sanktion sieht das Gesetz Geldbußen (berechnet nach Tagessätzen) die bedingt oder teilbedingt nachgesehen werden können, Weisungen, insbesondere einen Auftrag zur Schadenswiedergutmachung oder die Diversion wie im sonstigen Strafgesetz vor. Der Strafrahmen reicht von 40 bis maximal 180 Tagessätzen.

 

Im Gegensatz zum allgemeinen Strafrecht, dass die Vererblichkeit von Geldstrafen ausdrücklich ausschließt (§ 411 StPO) gibt es nunmehr die abweichende Anordnung, dass Rechtsnachfolger von belangten Verbänden, auch wenn dies mehrere sind, gegen diese vollstreckt werden kann.

 

Diese generelle Strafbarkeit juristischer Personen wird voraussichtlich primär präventive Wirkungen entfalten. Dort, wo es tatsächlich zu Strafverfahren kommen sollte, ist dieses neue strafrechtliche Risiko für alle Unternehmen jedoch eine nicht zu unterschätzende Belastung.

 

Rechtstipp:       

 

Von Seiten der Unternehmer bzw. der Entscheidungsträger sind somit genaue technische, organisatorische und personelle Maßnahmen zur Risikominimierung zu treffen, interne Kontrollsysteme einzuschalten und Dokumentationen für Anweisungen, Belehrungen der Dienstnehmer, etc. anzulegen. Durch genaue Anweisungen und Organisationsmaßnahmen können somit die Risiken deutlich minimiert werden.