Haltung von Tieren

Allgemeines

Auszug aus dem Tierschutzgesetz § 8a.:
(1) Das Feilbieten und das Verkaufen von Tieren auf öffentlich zugänglichen Plätzen, soweit dies nicht im Rahmen einer Veranstaltung gemäß § 28 erfolgt, sowie das Feilbieten von Tieren im Umherziehen sind verboten.
(2) Das öffentliche Feilhalten, Feil- oder Anbieten zum Kauf oder zur Abgabe (Inverkehrbringen) von Tieren ist nur im
Rahmen einer gemäß § 31 Abs. 1 genehmigten Haltung oder durch Züchter, die gemäß § 31 Abs. 4 diese Tätigkeit gemeldet haben, sofern sie nicht auf Grund einer Verordnung von dieser Verpflichtung ausgenommen sind, gestattet. Dies gilt auch für derartige Aktivitäten im Internet. Ausgenommen davon ist die Vornahme solcher Tätigkeiten im Rahmen oder zum Zweck der Land- und Forstwirtschaft.

Wir bitten Sie, diese gesetzlichen Vorschriften unbedingt einzuhalten!

 


Hundehaltung

 

Hundeabgaben und Hundemarke

Euro 30,00 pro Hund
Euro 20,00 für Wachhund
Euro 4,00 für Hundemarke

Mehr Information: Gebühren für Hundehaltung in Thalheim

 

Wissenswertes zum Thema Hundehaltung

Allgemeines: Grundsätzlich muss jede Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, der Meldepflicht beim Wohnsitz-Gemeindeamt binnen 3 Tagen nachkommen. Die Meldung beinhaltet grundsätzliche Daten zum Hundehalter und zum Hund. Darüberhinaus muss gemäß § 4 Abs. 1 oder 2, OÖ.Hundehaltegesetz 2002 idgF. , ein Sachkundenachweis, sowie gemäß § 3 Abs. 1b der  Nachweis über den Bestand einer Hunde-Haftpflichtversicherung  vorgelegt werden. Der Hundehalter hat dafür zu sorgen, dass die für den Hund ausgegebene amtliche Hundemarke an öffentlichen Orten am Halsband oder am Brustgurt des Hundes sichtbar getragen wird.
Ebenso hat der Hundehalter die Beendigung des Haltens eines Hundes unter Angabe des Endigungsgrundes innerhalb einer Woche dem Marktgemeindeamt zu melden.

Hundesteuer:

Für die Haltung eines Hundes wird vom Gemeinderat die Hundeabgabe festgesetzt und vom Marktgemeindeamt für das Haushaltsjahr eingehoben. Diese beträgt in der Marktgemeinde Thalheim bei Wels € 30,--.
Die Hundeabgabe in Höhe von € 20,-- gilt für Wachhunde und Hunde, die zur Ausübung eines Berufs oder Erwerbs notwendig sind. Wachhunde sind Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen und sonstigen Betrieben gehalten werden und hiefür geeignet sind. 


Mitführen von Hunden: 

Im § 6 des OÖ.Hundehaltegesetzes wird für das Mitführen von Hunden an öffentlichen Orten folgendes bestimmt:
§ 6 (1) Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.
§ 6 (2) Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.
§ 6 (3) Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

Um den Hundehaltern diese Verflichtung zu erleichtern, befinden sich im Gemeindegebiet an nachstehenden Orten „Hundestationen für ein sauberes Thalheim“:

  • Buchenstraße
  • Charwatweg (beim Fuß- u. Radweg zum Traunspitz)
  • Charwatweg 26 / Rosenweg
  • Flößerstr.aße / Schmidangerstraße
  • Fußweg entlang Katzenbach (gegenüber Eurospar)
  • Gemeindeplatz
  • Hangstraße / Muldenstraße
  • Haslleiten
  • Höhenstraße / Loserstraße
  • Hundewiese gegenüber Traunufer Arkade 2
  • Kreuzung Sipbachzeller Str. / Kapellenstraße
  • Kreuzung Aigenstraße / Bruckhofstr.
  • Kreuzung Weiherstraße / Kirchmairstr.
  • Ottstorf, Pfauengraben
  • Pilgerweg 2
  • Reinbergbrunnen
  • Sandlingstraße / Kirchmairstraße
  • Schauersberg Au 7
  • Schauersberg Kirche
  • Spielplatz Danubia
  • Traundamm, auf Höhe Besamungsanstalt
  • Traundamm, Bereich Traunspitz
  • Traundamm, Bereich Trodatsteg
  • Traundamm, nach der neuen
  • Traunbrücke
  • Traundamm, Streichwehr
  • Traundamm, Ausfahrt Traunufer Arkade 15
  • Unterschauersberg, Zugang Lehmgrube
  • Zillenweg
  • NEU: Lehmgrube

Hundehaltungsverordnung (0.05 MB)

Mein bester Freund - der OÖ Hunderatgeber

Infos zum OÖ Hundehaltegesetz

Übersicht der Termine für Sachkunde-Kurse in OÖ


Katzenhaltung


Was bei der Haltung von Katzen unbedingt beachtet werden muss!

Katzen sind laut Statistik das beliebteste Haustier der Österreicherinnen und Österreicher. Für Hunde sind die gesetzlichen Vorschriften durchwegs bekannt, aber auch für das Halten der Samtpfoten gibt es Verbindliches, das unbedingt eingehalten werden muss.

Auszug aus § 2 (2) BGBL. II Nr. 486/2004 i.d.g.F.:
 2. Mindestanforderungen für die Haltung von Katzen

(2) Die Anbindehaltung von Katzen ist auch kurzfristig nicht erlaubt.
(9) Den Katzen müssen Beschäftigungs- und erhöhte Rückzugsmöglichkeiten geboten werden.
(10) Werden Katzen mit regelmäßigem Zugang ins Freie gehalten, so sind sie von einem Tierarzt kastrieren zu lassen, sofern diese Tiere nicht zur Zucht verwendet werden.

Auszug aus dem Tierschutzgesetz § 8a.:
(1) Das Feilbieten und das Verkaufen von Tieren auf öffentlich zugänglichen Plätzen, soweit dies nicht im Rahmen einer Veranstaltung gemäß § 28 erfolgt, sowie das Feilbieten von Tieren im Umherziehen sind verboten.
(2) Das öffentliche Feilhalten, Feil- oder Anbieten zum Kauf oder zur Abgabe (Inverkehrbringen) von Tieren ist nur im
Rahmen einer gemäß § 31 Abs. 1 genehmigten Haltung oder durch Züchter, die gemäß § 31 Abs. 4 diese Tätigkeit gemeldet haben, sofern sie nicht auf Grund einer Verordnung von dieser Verpflichtung ausgenommen sind, gestattet. Dies gilt auch für derartige Aktivitäten im Internet. Ausgenommen davon ist die Vornahme solcher Tätigkeiten im Rahmen oder zum Zweck der Land- und Forstwirtschaft.

Wir bitten Sie, diese gesetzlichen Vorschriften unbedingt einzuhalten!

 


Hühnerhaltung

Ist die Hühnerhaltung im Wohngebiet erlaubt?

Die Vorstellung von Eiern der eigenen Hühner zum Frühstück ist verlockend und das eigene Federvieh im Garten ist im ländlichen Raum durchaus verbreitet. Aber wie ist das eigentlich im gewidmeten Wohngebiet? Nachstehend soll ein Auszug aus einer verbindlichen Rechtsauskunft seitens dem Land Oberösterreich, die Situation klar darstellen:

„Im Wohngebiet ist die Haltung von Tieren jedenfalls dann zulässig, wenn sie sich auf Tierarten bezieht, die üblicherweise als Haustiere eingestuft werden (z. B. Hunde oder Katzen). Hingegen ist die Haltung von Nutztieren zumindest dann nicht mit der genannten Widmung vereinbar, wenn solche Tiere nicht typischerweise (auch) im Haushalt gehalten werden.  Die Haltung von Hühnern, die als landwirtschaftliche Nutztiere zu betrachten sind, geht über den Rahmen der üblichen Haustierhaltung im Wohngebiet hinaus und ist damit in dieser Widmung nicht zulässig.“

 


 

Tierkörperverwertung

Die TKV Oberösterreich sammelt in über 140 Sammelstellen flächendeckend in ganz Oberösterreich Tierkörper von verendeten Haustieren und Fleischabfälle privater Herkunft bzw. von Haushalten. 

Damit Sie die nächstgelegene Sammelstelle leichter finden hat die TKV Oberösterreich eine Online-Suche eingerichtet: Tierkörper-Sammelstellen Suche

Kontakt:
TKV Oberösterreich GmbH
4844 Regau 63

Tel: 076272/29454 · Fax: 076272/29454 - 70 · Mail: regau@ooetkv.at · www.ooetkv.at