OÖ. Tourismusgesetz 2018

Ziel dieses Landesgesetzes, das mit 1. 1. 2019 in Kraft treten wird, ist die Förderung des Tourismus in Oberösterreich. Es regelt die einheitliche Einhebung von Abgaben und erfasst auch Gemeinden wie Thalheim, die keine eigene Tourismusorganisation haben bzw. keinem Tourismusverband angehören.

Ab 1. 1. 2019 sind zwei verpflichtende Landesabgaben zu leisten:

1. Ortstaxe
Jede Gemeinde ist verpflichtet, pro Nächtigung in einer Gästeunterkunft eine Ortstaxe einzuheben und dies zu kontrollieren.

Gästeunterkünfte: Gemäß § 47 Abs. 2 unterliegen der Pflicht zur Entrichtung der Ortstaxe Personen, die in einer Gästeunterkunft nächtigen, sofern sie in der betreffenden Gemeinde nicht ihren Hauptwohnsitz haben. Die Ortstaxenpflicht endet nach 60 unmittelbar aufeinanderfolgenden Nächtigungen.

Gästeunterkünfte sind: gewerbliche Unterkunftsstätten, Privatunterkünfte, in denen Gäste entgeltlich beherbergt oder die Gäste für kurzfristige Zeiträume von höchstens 30 Tagen entgeltlich als Wohnraum zur Verfügung gestellt werden, Campingplätze (ausgenommen Stellplätze für Dauercamper), der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge dienende Sonderkrankenanstalten

§ 35 OÖ. Tourismusgesetz:

Private Gästeunterkunft (1)
Wer Gäste in einer Privatunterkunft entgeltlich beherbergt oder Gästen solche Unterkünfte für kurzfristige Zeiträume von jeweils höchstens 30 Nächten entgeltlich als Wohnraum zur Verfügung stellt, hat die Aufnahme dieser Tätigkeit längstens binnen einer Woche jener Gemeinde, in der die Unterkunft gelegen ist, durch Mitteilung ihrer bzw. seiner Wohnadresse sowie der Adresse der Unterkunft anzuzeigen.

Über das Einlangen der Anzeige ist eine Bestätigung auszustellen. Die Privatzimmervermietung ist nur in dem Haus zulässig, in dem sich der eigene Hausstand (Hauptwohnsitz) befindet. Sie ist auf maximal 10 Betten beschränkt. (Bei mehr als 10 Betten handelt es sich um eine gewerbliche Zimmervermietung, die gesondert anzumelden ist.) Somit ist jeder Anbieter von Unterkünften gesetzlich verpflichtet diese Abgabe zu leisten und Gästeunterkünfte am Gemeindeamt anzumelden.


2. Freizeitwohnungspauschale

Laut der neuen Rechtslage müssen die Eigentümer einer Wohnung in ganz Oberösterreich ab dem Jahr 2019 eine jährliche Pauschale entrichten, wenn die betreffende Wohnung länger als 26 Wochen von keiner Person als Hauptwohnsitz benützt wird. 


Für weitere Informationen steht Ihnen unser Bürgerservice gerne zur Verfügung:
Tel:07242/47 0 74 DW 30 oder DW 33
Mail: service@thalheim.at




Lesen Sie hier den gesamten Gesetzestext: OÖ. Tourismusgesetz 2018

Landesgesetzblatt LGBl. Nr. 113/2023 (Novelle)

Die Abgabenerklärung gemäß § 51 Abs. 4 OÖ Tourismusgesetz 2018 (Ortstaxe) finden Sie hier