Verkehrssicherungspflicht: Rückschneiden von Bäumen und Sträuchern

Sicher wissen Sie, dass Hecken, Büsche, Äste und Zweige nicht in das sogenannte „Lichtraumprofil“ der Straße oder der Gehsteige und -wege hineinragen dürfen, weil dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wird. Der regelmäßige Rückschnitt ist Pflicht für alle Grundstücksbesitzer, um eine Behinderung für Rettungs-,Ver-, Entsorgungs- und Straßenreinigungsfahrzeuge durch überhängende Äste und Zweige zu vermeiden. Dies gilt übrigens genauso für Au- und Waldbesitzer. Auch allen übrigen Verkehrsteilnehmern können Äste und Zweige, die in den Verkehrsraum ragen, zur gefährlichen Behinderung werden (z.B. Schulkindern, Radfahrern, älteren Menschen).

Über dem Gehweg muss ein Freiraum von 2,50 m und über der Fahrbahn ein Freiraum von 4,50 m vorhanden sein. Regen oder Schnee drückt die Äste und Zweige meistens noch weiter nach unten, wodurch der Durchgang bzw. die Durchfahrt zusätzlich erschwert wird. Wir bitten Sie daher, die überhängenden Äste und Zweige Ihrer Anpflanzungen schnellstmöglich zurückzuschneiden oder zurückschneiden zu lassen, wenn die genannten Abmessungen unterschritten werden.

Beschluss des Obersten Gerichtshofes: „Eigentümer von Bäumen haben daher Äste, die in das Lichtraumprofil von 4,5 m hineinragen, im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht zu entfernen, um nicht schadenersatzpflichtig zu werden.“

Hinweis: Gemeinden sind für das Zurückschneiden der Vegetation auf Privatgrundstücken NICHT zuständig!

Grafik zur Veranschaulichung der Verkehrssicherungspflicht.

 

06.10.2017